AGBs der P&S personal & sicherheit gmbh

1. Der Verleiher ist Inhaber der Erlaubnis nach Artikel §1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und wird dem Entleiher eine gültige Kopie der Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Bremen/Niedersachsen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vorlegen. Die Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, alle geltenden Rechtsbedingungen, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Richtlinien des Arbeitsschutzes beim Einsatz des Leiharbeitnehmers einzuhalten. Bei einem Arbeitsunfall muss die Firma P & S personal & sicherheit GmbH sofort benachrichtigt werden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher verpflichtet sich, sowohl seiner Berufsgenossenschaft als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird P & S innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter von P & S eingeräumt. Ebenfalls erhält unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß der VBG 122 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Verbindung mit der ZH 1/182 Zutritt zu den Arbeitsplätzen unserer Mitarbeiter.

2. Der Entleiher ist verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitsgrenzen zu beschäftigen. Der Entleiher hat hierbei insbesondere die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden gem. § 3.4 und 5AZO sowie das Verbot der Sonntagsarbeit gem. § 105a GewO zu beachten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken. Der Entleiher übernimmt während der Einsatzzeit des Leiharbeitsnehmers die betriebsärztliche Betreuung gemäß VBG 123. Der Leiharbeitnehmer darf nur in Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, die nach der Rechtssprechung keine arbeitsmedizinische Voruntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich mit P & S vereinbart worden ist.

3. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Rechnungen von P & S sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zurückbehaltungen sowie Aufrechnungen sind dem Entleiher gegenüber P & S nicht gestattet. Mehrarbeit sind die über die vereinbarte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Feiertags- und Sonntagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17 Uhr endet. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von P & S gemäß im Überlassungsvertrag genannten Beschäftigungsort, nicht die Wohnung des Leiharbeiters. Arbeitsleistungen unserer Leiharbeitnehmer dürfen ausschließlich auf Rechnung von P & S erfolgen.

4. Der Auftrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber P & S ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.

5. Der Entleiher kann gegen P & S keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Die Haftung von P & S für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen, desgleichen haftet P & S nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitsnehmers. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen P & S und deren Leiharbeitnehmern erheben, ist der Entleiher verpflichtet, P & S und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

6. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch den Leiharbeitnehmer aus von diesem oder dem Verleiher nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere in Fällen von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, unmöglich wird, oder der Leiharbeitnehmer unverschuldet in Verzug gerät, ist P & S bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird P & S von der Überlassungspflicht frei. Im Übrigen haftet der Verleiher in den Fällen der Unmöglichkeit und des Verzuges nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Leiharbeitnehmers nach den Bestimmungen des zwischen dem Verleiher und Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bzw. Rahmenvertrages.

7. Die Leiharbeitnehmer von P & S werden dem Entleiher wöchentlich und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.